Auf 2014 wurden die KEV-Tarife und -Laufzeit für PV-Anlagen stark reduziert. Seit der KEV-Einführung 2008 ist der Tarif für eine 100 kWp-Anlage auf 1/3 gesunken – im letzten Jahr minus 18%. Dafür wurde die automatische Absenkung um jährlich 8% aus der Verordnung gestrichen. Letzteres konnte nur vermeintlich als Perspektive auf eine stabile Förderung interpretiert werden; auf 2015 ist eine weitere Absenkung um 18% vorgesehen. Mit 19 Rp/kWh wäre der Solarstrom-Tarif einer 100 kWp-Anlage dann deutlich unter dem Haushalts-Hochtarif. PV wäre somit tiefer vergütet als Windkraft, Biomasse und Geothermie. Im Idealfall – wenn der Netzanschluss einfach ist und keine Absturzsicherung finanziert werden muss – sind tiefe Solarstrom-Gestehungskosten tatsächlich möglich. Doch solange die KEV nicht unmittelbar ab Inbetriebnahme vergütet wird, sind weitere Absenkungen für Anlagebetreiber wirtschaftlich nicht vertretbar.
VESE fordert deshalb, dass Tarifabsenkungen erst dann wieder diskutiert werden, wenn eine Aufhebung der Zubau-Deckelung verbindlich absehbar ist. Ansonsten sind die wirtschaftlichen Risiken zu gross für den Bau von grossen PV-Anlagen, die grundsätzlich günstigen Solarstrom liefern.
Die Einmalvergütung für Kleinanlagen ist zweckmässig, doch es ist gesamtwirtschaftlich ineffizient, den Markt für kosteneffiziente Anlagen >30 kWp zu limitieren. Diskutiert und geklärt werden soll die Frage, inwiefern eine Anlage >30 kWp für die ersten 30 kWp die Einmalvergütung einfordern kann. Wenn beispielsweise auch ein 50-kWp-Dach (30 kWp x 700 CHF/kWp + 1400 CHF =) 22’400 CHF Einmalvergütung erhält, kostet das den KEV-Fond nicht mehr, als wenn die Anlage künstlich auf 30 kWp limitiert wird. Diese gewissermassen „ungeförderte“ Solarstromproduktion über 30 kWp hinaus zu limitieren ist nicht zielführend. Das Wahlrecht KEV/EIV soll deshalb ohne Grössenlimite gelten, wobei max. 30 kWp vergütet werden.
Wer einen Mehrpreis für Solarstrom auf sich nimmt und ohne volle Kostendeckung eine mittelgrosse Anlage realisieren will, soll von der EIV nicht ausgeschlossen werden. Anderseits sind die Akteure, die in grossem Massstab kostengünstig Solarstrom produzieren, darauf angewiesen, dass die kostendeckende Einspeisevergütung wirklich kostendeckend ist.
Heini Studer
VESE
Link zur laufenden Vernehmlassung „Änderung der EnV“: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#UVEK (nach unten scrollen)