Auch 2025 gilt noch das bisherige Vergütungsmodell für Solarstrom. Dennoch beziehen sich einige Netzbetreiber bereits jetzt auf die neue (erst ab 2026 gültige) Gesetzeslage und vergüten quartalsweise Referenzmarktpreise. Was bedeutet das für Sie als PV-Betreiber, und wie sollten Sie reagieren?
Was gilt 2025?
Wie VESE bereits in seiner Medienmitteilung vom Dezember 2024 (https://www.vese.ch/pv-abnahmeverguetungen-markttarife-trotz-anderlautender-rechtslage/) betont hat, tritt das neue Vergütungsmodell erst 2026 in Kraft. Bis dahin gelten weiterhin die „Kosten der vermiedenen Beschaffung“ als Berechnungsgrundlage für die Einspeisevergütung.
Doch was heisst das konkret für Produzenten? Eine Anfrage des VESE-Mitglieds EWG Winterthur an das Fachsekretariat der ElCom brachte folgende Klarstellung:
Grundsätzlich ist auch nach geltendem Recht eine Bemessung der Rückliefervergütung anhand des vom BFE publizierten Referenz-Marktpreises für PV-Strom möglich. Dies, da die Konditionen für die Rückliefervergütung primär vertraglich vereinbart werden. Bei einer (üblichen) einseitigen jährlichen Kommunikation der Vergütung durch den Netzbetreiber ist zumindest solange von einem stillschweigenden Vertrag (Art. 6 OR) auszugehen, bis ein Produzent gegenüber dem Netzbetreiber erstmals nachweislich kundtut, dass er die Vergütung nicht akzeptiere. Eine Anpassung der Rückliefervergütung ist grundsätzlich auch unterjährig möglich (siehe Frage 28 der ElCom-Mitteilung Steigende Elektrizitätspreise: Fragen und Antworten zur unterjährigen Anpassung der Elektrizitätstarife, zur Grundversorgung und Ersatzversorgung sowie zur Rückliefervergütung vom 7. Dezember 2021 [letztes Update 14. November 2023]). Es ist daher durchaus zulässig, dass ein Netzbetreiber bereits für 2025 die Höhe der Rückliefervergütung im Umfang des Referenz-Marktpreises für PV-Strom in Aussicht stellt.
Akzeptiert ein Produzent die ihm angebotene Rückliefervergütung nicht, greifen bis zum Inkrafttreten der Änderungen im Energiegesetz und der Energieverordnung die Regeln nach geltendem Recht, d.h. Bemessung anhand der vermiedenen Beschaffungskosten für gleichwertige Energie bei Dritten ohne Berücksichtigung der Gestehungskosten (Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 EnV und BVGer A-2790/2021 vom 18. Juni 2024). Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Preise der Beschaffung von gleichwertiger Elektrizität bei Dritten berücksichtigt werden muss, gilt Folgendes: Bei der Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall ist der Preis massgebend, zu welchem der Netzbetreiber die Energie in Form von Graustrom einkaufen müsste, wenn er sie nicht von der einspeisenden Produktionsanlage, sondern zeitgleich – im Rahmen seiner Beschaffungsstrategie – bei Dritten beziehen würde. Diese Kosten können naturgemäss erst im Folgejahr abschliessend ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund hat die ElCom in der Verfügung 220-00007 vom 19. April 2016 entschieden, dass die Rückliefervergütung nach Artikel 15 EnG in diesem spezifischen Fall anhand der Planbezugskosten für Graustrom festzulegen sind, wobei eine allfällige Differenz zu den Ist-Bezugskosten für Graustrom nach deren Bekanntwerden in geeigneter Form ausgeglichen werden sollte (vgl. Rz. 118 ff. u.122; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).
Als Endverbraucher und Produzent (und auch für die ElCom) ist nicht ohne Weiteres erkennbar, welchen Anteil an Strom ein Netzbetreiber am Termin- oder am Spotmarkt bezieht. Insbesondere kleinere Netzbetreiber ohne Eigenproduktion beziehen die benötigte Energie in der Regel mittels Vollversorgungsverträgen mit dem Vorlieger oder anderen Lieferanten. Bezüge am Spotmarkt sind jedoch auch in diesen Fällen möglich. Sie stellen dann allerdings nur einen von vielen Bestandteilen des Beschaffungsportfolios dar. Auch wenn ein Netzbetreiber selbst keine Geschäfte am Grosshandelsmarkt tätigt und die benötigte Energie aufgrund eines Vollversorgungsvertrags bezieht, bedeutet dies nicht, dass die Rückliefervergütung dem vertraglich vereinbarten Bezugspreis entsprechen muss. Bei der Bemessung der Rückliefervergütung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a EnG in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 EnV und BVGer Urteil A-2790/2021 vom 18. Juni 2024 sind Unterschiede im Bezugs- und Einspeiseprofil zu berücksichtigen. Der aufgrund eines (Voll-)Versorgungsvertrags bezogene (Grau-)Strom hat in der Regel eine andere – und zumeist höhere – Marktwertigkeit als der eingespeiste PV-Strom. Auch bei Vorliegen eines Vollversorgungsvertrags dürfte die Rückliefervergütung bei einer Bemessung nach den Grundsätzen im geltenden Recht deshalb in aller Regel tiefer ausfallen als der in einem Vollversorgungsvertrag vereinbarte Bezugspreis.
Vergütungen aufgrund von Artikel 15 EnG und Artikel 12 EnV werden von der ElCom nur im Streitfall und nicht von Amtes wegen überprüft. Um zu beurteilen, welchen Anteil an Strom ein Netzbetreiber am Spot- oder am Terminmarkt bezieht und wie die Rückliefervergütung anhand der vermiedenen Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität bei Dritten zu bemessen ist, müsste das gesamte Beschaffungsportfolio eines Netzbetreibers im Rahmen eines gebührenpflichtigen und in der Regel aufwändigen Verfahrens einer umfangreichen Prüfung unterzogen werden. Da ein Verfahren zur Festlegung der Rückliefervergütung durch die ElCom für die Parteien mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwänden verbunden ist und vor dem Hintergrund, dass die geltenden Regeln lediglich noch bis Ende 2025 in Kraft sind, empfiehlt das Fachsekretariat der ElCom Produzenten, die mir der ihnen angebotenen Rückliefervergütung nicht zufrieden sind, deshalb grundsätzlich, mit ihrem Netzbetreiber eine einvernehmliche Lösung auszuhandeln.
Was können Sie tun?
Falls Ihr Verteilnetzbetreiber bereits für 2025 den Referenzmarktpreis oder gar Spotmarktpreise als Vergütung ansetzt, lohnt sich eine gezielte Nachfrage und Beschwerde. Teilen Sie dem Netzbetreiber mit, dass Sie mit dem angebotenen Preis nicht einverstanden sind. Damit erreichen Sie zweierlei:
- Sie wahren Ihre Rechte, indem Sie den einseitigen Vertrag nicht stillschweigend akzeptieren.
- Sie machen den Netzbetreiber darauf aufmerksam, dass auch 2025 noch das bisherige Vergütungsmodell gilt.
VESE hat bereits mehrere Fälle begleitet, in denen Netzbetreiber nach einer solchen Nachfrage die Vergütung angepasst haben – häufig, weil ihnen die rechtliche Lage für 2025 gar nicht bewusst war.
Gerne dürfen Sie bei Ihrer Anfrage an den Verteilnetzbetreiber info@vese.ch ins cc: nehmen – so sind wir auch informiert, falls Nachfragen anderer Mitglieder kommen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für weitere Auskünfte zur Verfügung, am besten per Mail unter info@vese.ch