Die Bedingungen für die Einspeisung und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien sind in der Schweiz im Bundesgesetz verankert. Es kommen insbesondere das Energiegesetz (EnG) und das Stromversorgungsgesetz (StromVG) zur Anwendung. Wichtige Befugnisse liegen ausserdem beim Bundesrat und bei der eidgenössischen Elektrizitätskomission ElCom. Auf dieser Seite finden sie die wichtigsten Informationen zu diesen gesetzlichen Grundlagen:
Wichtige Bemerkung: am 30 September 2016 hat das Parlament die Totalrevision des Energiegesetz verabschiedet, welches die ersten Schritte der sogenannten „Energiestrategie 2050“ des Bundesrats umsetzt. Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 wurde das Gesetz mit einem Ja-Stimmen Anteil von 58% angenommen.
Im neuen Gesetz gibt es einige wichtige Änderungen in Bezug auf der Vergütung und Messung der von unabhängigen Produzenten erzeugten Energie, sowie betreffend den Möglichkeiten, den erzeugten Strom direkt vor Ort zum Beispiel in Eigenverbrauchsgemeinschaften und Arealnetzen zu verbrauchen. Diese neuen Regelungen treten auf den 1.1.2018 in Kraft.
Neues Energiegesetz (ab 1.1.2018) | Altes Energiegesetz (bis 31.12.2017) | |
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Höhe der Vergütung im Gesetz (EnG) | Die Vergütung...richtet ... sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität.(Art 15) | Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. (Art.7/2) |
Höhe der Vergütung in der Verordnung (EnV) | Die Vergütung richtet sich ... nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit . (Art.12/1) | Art. 2b Marktorientierte Bezugspreise: Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie. |
Erläuterung des BFE | Die im EnG für die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien vorgesehenen vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie entsprechen den Bezugskosten für die Beschaffung der Elektrizität bei Dritten und/oder den Gestehungskosten, wenn er die Elektrizität (auch) selber produziert. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich allein mit Bezug auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität als solche: Die Energiemenge, das Leistungsprofil und die Steuer- und Prognostizierbarkeit der Produktion sind damit die relevanten Faktoren. Die Herkunft der Elektrizität (erneuerbar / nicht-erneuerbar) spielt hingegen keine Rolle (Abs. 1). Ob die Höhe der Vergütung diese Kriterien grundsätzlich erfüllt, lässt sich anhand der Elektrizitätstarife, die ein Netzbetreiber seinen Kunden in Rechnung stellt, summarisch kontrollieren, da namentlich in der Grundversorgung die Tarife ebenfalls den Gestehungskosten entsprechen müssen (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Dadurch kann beispielsweise die Vergütung für eine Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus anhand des Energietarifs, den der Endverbraucher in ebendiesem Einfamilienhaus bezahlt, grundsätzlich auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Die Vergütung und der Energietarif müssen aber nicht exakt übereinstimmen, da der Energietarif auch Vertriebskosten, ökologische Mehrwerte und Deckungsdifferenzen beinhalten kann. | Empfehlung: Die Vergütung richtet sich nach dem Haushaltstarif H4 minus 8% (diese Empfehlung wurde später zurückgezogen) |
Entscheid ElCom im Streitfall | abzuwarten.. | Die Vergütung richtet sich nach dem Bezugspreis für Graustrom des Netzbetreibers. |
Erklärungen zu den verschiedenen Themen im Detail:
- Recht auf Einspeisung von erneuerbarer Energie ins öffentliche Netz und das Recht auf die Vergütung dieser Energie
- Höhe der Vergütung der eingespeisten Energie
- Empfehlung des Bundesamts für Energie BFE
- Marktpreis des BFE gemäss Artikel 3a bis der Energieverordnung (EnV)
- Eigenverbrauch
- Eigenverbrauchergemeinschaft
- Spezieller Vergütungtarif für Eigenverbraucher
- Spezieller Bezugstarif für Eigenverbraucher
- Lastgangmessung
Recht auf Einspeisung von erneuerbarer Energie ins öffentliche Netz und das Recht auf die Vergütung dieser Energie
Sowohl das Recht auf die Einspeisung als auch den Anspruch auf eine entsprechende Vergütung für die eingespiesene Energie sind im Energiegesetz festgehalten:
Im totalrevidierten Energiegesetz, gültig ab dem 1.1.2018:
Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht
1 Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:
a. die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
2 Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh.
Im alten Energiegesetz, gültig bis am 31.12.2017:
EnG Art. 7 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energie:
Absatz 1: Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten…..
Höhe der Vergütung der eingespeisten Energie:
Es bestehen zwei Möglichkeiten :
1. Teilnahme an der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) :
Dann kommt Art 7a des EnG zur Anwendung, und ein vom Bundesrat festgelegter Einspeisetarif wird während 20 bzw 25 Jahren ab der Inbetriebnahme ausbezahlt. Diese KEV Vergütung wird aber nur bezahlt, wenn beim Bund die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Da diese Mittel aber bei weitem nicht für die gesammte Nachfrage ausreichen, wurde eine Warteliste eingerichtet, und die Anlagen werden nach der Reihenfolge in der Warteliste in die KEV aufgenommen. Für neue PV Anlagen über 10 kVA besteht zwar theoretisch immer noch die Möglichkeit, irgendwann in die KEV zu kommen, aber selbst das Bundesamt für Energie geht im Januar 2016 davon aus, dass Anlagen, die nach 2012 auf die Warteliste kamen, vermutlich nie in den Genuss der KEV Vergütung kommen können.
2. Abgabe der Energie an den lokalen Verteilnetzbetreiber:
Dies ist die einzige Möglichkeit für Anlagenbetreiber, die nicht an der KEV teilnehmen können. In diesem Fall erfolgt die Abgabe der Energie an den lokalen Netzbetreiber. Dieser muss dafür eine Vergütung bezahlen. Doch die Höhe der Vergütung ist nicht im Gesetz festgelegt, sondern es ist einzig folgendes festgehalten:
Im totalrevidierten Energiegesetz, gültig ab dem 1.1.2018:
EnG Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht:
…….
3 Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt
für diese Folgendes:
a. Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität.
Im weiteren legt der Bundesrat folgendes in der neuen Energieverordnung (EnV) fest:
Art. 12 Vergütung: 1 Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit.
Im alten Energiegesetz, gültig bis am 31.12.2017:
EnG Art. 7, Absatz 2: Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Die Vergütung soll sich also nach einem « marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie » richten. Was ein « marktorientierten Bezugspreis für gleichwertige Energie » ist, darüber besteht offensichtlich ein grosser Interpretationsspielraum.
Der Bundesrat hat im Gesetz den Auftrag, die « Einzelheiten zu regeln ». Dazu hat der Bundesrat das Instrument der Energieverordnung (EnV). In der Fassung vom 1.1.2016 legt der Bundesrat folgendes fest :
2. Kapitel : Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach Artikel 7 des Gesetzes: Art. 2b Marktorientierte Bezugspreise: Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie.
Doch auch diese Formulierung der „vermiedenen Kosten“ lässt anscheinend immer noch einen fast unbeschränkten Interpretationsspielraum, wie sich anhand der enormen Unterschiede der von PVtarif.ch erhobenen Daten zeigt.
Es gibt tendenziel zwei unterschiedliche Anschauungen der Verteilnetzbetreiber zu dieser Frage:
Der Wert der eingespiesenen Energie wird tief bewertet:
Begründung: die Energieeinspeisung erfolgt unplanbar, und zu Momenten, wo der Strompreis auf dem europäischen Spotpreismarkt sehr tief ist. Es wird also der Preis von Graustrom des europäischen Markts als Referenz für die vergleichbare Energie zugezogen. Diese Betreiber stellen sich ferner auf den Standpunkt, dass Ihr primärer Auftrag die Versorgung Ihrer Kunden mit möglichst kostengünstigen Strom ist. Durch “Einsparungen” bei der Vergütung von eingespiesener erneuerbarer Energie kann dieses Zeil erreicht werden. Ferner erlaubt es diese Politik auch, grössere Gewinne an die Besitzer, meist Gemeinden und Kantone, auszubezahlen.
Der Wert der eingespiesenen Energie wird hoch bewertet:
Begründung: die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen verbessert die ökologische Qualität desverkauften Energiemixs des Verteilnetzbetreibers. Zudem stammt die Energie aus einer lokalen Quelle, dh die energetische Autonomie einer Region wird verbessert. Zudem wird in den meisten Fällen die gelieferte Energie direkt im Niederspannungnetz anderen Kunden weiterverkauft, ohne dass Übertragungs- und Transformationskosten anfallen, wie dies bei dies bei aus ausserhalb der Region beschaften Energie der Fall ist. Aus diesen Gründen wird die eingespiesene Energie höher bewertet. Viele Veerteilnetzbetreiber und deren Eigentümwer sind zudem auch bereit, Ihrern Kundenc höhere Strompreise, oder den Eigntümern niedrige Gewinne zuzumuten zugunsten einer explizitern Förderung der erneurbaren lokalen Energiequellen.
Empfehlung des Bundesamts für Energie BFE
Angesichts der unklaren Situation, wie genau das Gesetz und die Verordnung ausgelegt werden sollen und zu welchem Tarif die eingespeiste Energie minimal vergütet werden muss, hat das Bundesamt für Energie verschientlich Erläuterungen und Empfehlungen abgegeben:
Im November 2017, anlässlich der Veröffentlichung der neuen Energieverordnung, gültig ab dem 1.1.2018:
….
Elektrizität aus erneuerbaren Energien muss mindestens zu dem Preis vergütet werden, den der Netzbetreiber für die sonstige Beschaffung der Elektrizität bezahlt, sofern entweder die Leistung der Anlage höchstens 3 MW beträgt oder maximal 5000 MWh/Jahr ins Netz eingespeist werden (oder beides). Diese Beschaffung beinhaltet die Kosten für den Bezug bei einem Vorlieferanten wie auch die Gestehungskosten der eigenen Kraftwerke.
Als Referenz können die Energietarife in der Grundversorgung beigezogen werden, die sich an ebendiesen Bezugsverträgen und Gestehungskosten zu orientieren haben (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Der Grundversorgungstarif und die Mindestvergütung müssen allerdings nicht exakt übereinstimmen, da die Grundversorgung auch Vermarktungskosten und gegebenenfalls den ökologischen Mehrwert beinhaltet. Massgebend für den Vergleich ist der Energietarif für diejenige Kundengruppe, deren Verbrauchsprofile in etwa mit dem Einspeiseprofil der erneuerbaren Elektrizität vergleichbar sind. Gibt es keine solche Kundengruppe, muss auf die – tatsächlichen oder hypothetischen – Beschaffungskosten für gleichwertige Elektrizität abgestellt werden. „Gleichwertig“ bezieht sich auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit der beschafften bzw. eingespeisten Elektrizität. Nicht umfasst von der Vergütungspflicht ist der ökologische Mehrwert der Elektrizität. Dieser muss nur vergütet werden, wenn auch der Herkunftsnachweis übernommen wird. Dazu gibt es allerdings keine Pflicht. ….
Im Jahre 2014, unter dem alten Energiegesetz, wurde die folgende Empfehlung abgegeben, welche später wieder zurückgezogen wurde :
Dies ist so zu verstehen, das empfohlen wird , dass die Vergütung mindestens dem Energiepreis pro kWh eines Kundem mit 4500 kWh jährlichem Bezug (dies ist ein H4 Kunde), abzüglich 8% Verwaltungskosten, betragen soll. Wenn im Verteilnetz ein Standardprodukt für Haushalte also 10 Rp/kWh kostet, so soll die Vergütung also mindestens 9.2 Rp/kWh betragen (10 Rp/kWh – 8%). Es wird ferner festgehalten, dass diese Empfehlung ein Minimum ist, und dass höher Vergütungen ohne weiteres möglich sind. Es handelt sich aber nur um ein Empfehlung, die rechtlich für die Verteilnetzbetreiber in keiner Weise bindend ist.
Die Unverbindlichkeit der Empfehlung des BFE wurde im April 2016 durch einen Entscheid der ElCom im Rahmen einer Klage gegen einen Verteilnetzbetreiber bestätigt: Die ElCom kam in diesem Fall nach einem langen Verfahren zur Entscheidung, dass die Empfehlung des Bundesamts für Energie keine rechtliche Wirkung hat.
Die ElCom kam in diesem Verfahren zum Schluss, dass als Referenzpreis für die Vergütung der Wert des bei Dritten eingekauften Graustrom des Verteilnetzbetreibers sei. Die im Verfahren beklagte Onyx Energie Mittelland AG musste in der Folge ihre Einkaufspreise der ElCom offfenlegen, und die Vergütung für eingespeiste Energie der unabhängigen Produzenten in ihrem Netzgebiet anheben.
Später im 2016 veröffentlichte die ElCom einen Leitfaden, wie die Entscheidung im Falle von Onyx allgemein angewendet werden soll (Mitteilung Rückliefervergütung gemäss Art. 7 Abs. 2 Energiegesetz 19.9.2016).
Marktpreis des BFE gemäss Artikel 3a bis der Energieverordnung (EnV)
Einige Verteilnetzbetreiber verwenden als Ansatz für die Höhe der Vergütung den sogenannten « Marktpreis des BFE ». Dieser Preis ist der Durchschnitt der Spotpreise an der Strombörse für das Marktgebiet Schweiz, gewichtet mit dem stündlichen Einspeiseprofil der Bilanzgruppe der erneuerbaren Energien. Das BFE ermittelt und publiziert diesen Spotpreis quartalsmässig. Der einzige Zweck dieses Marktpreises ist aber die Bestimmung der ungedeckten Kosten erneuerbarer Energien zur Ermittlung der Deckelung der einzelnen Energieträger innerhalb des KEV (LEne Art. Artikel 7a Absatz 4 Buchstaben b und c). Dieser Preis hat somit rechtlich in keiner Form etwas zu tun mit der Höhe einer zu bezahlenden Vergütung für eingespiesene Energie. Dies wurde vom BFE auch am 1.1.2016 klar so festgehalten :
….. Dieser Marktpreis entspricht nicht dem marktorientierten Bezugspreis (gem. Art. 7 EnG) für den Rückliefertarif….
Trotzdem verwenden auch mit 2016 verschiedene Verteilnetzbetreiber diesen „Marktpreis“ als Vergütungspreis. NB: diese Preis betrug 2015 im Jahresdurchschnitt 4.16 Rp/kWh, und quartalsgewichtet mit dem Ertrag einer durchschnittlichen PV Anlage 3.9 Rp/kWh.
Eigenverbrauch
Neben der Abgabe an den Verteilnetzbetreiber ist der Eigenverbrauch die wichtigste Absatz- und somit Einkommensmöglichkeit für Anlagenbesitzer. Erst in der Version vom 1.5.2014 ist das Recht auf Eigenverbrauch im Energiegesetz, Art 7, Absatz 2 bis, klar festgehalten.
Eigenverbrauchergemeinschaft
Das Recht auf die Ausweitung des Eigenverbrauchs auf mehrere Verbraucher des gleichen Areal ist ebenfalls im Gesetz festgehalten. Die Anlagenbesitzer habe ein hohes Interesse daran, da sie so mehr Energie im Eigenverbrauch absetzen können. Umkehrt befürchten die Verteilnetzbetreiber, dass ihnen so weitere Einkommen, insbesondere im Bereich der Nutzung des Verteilnetzes, entgehen. Wie schon bei den Vergütungstarife sind die Details, wie und unter welchen Bedingungen dieser erweiterte Eigenverbrauich durchgeführt werden kann, im Gesetz leider nicht klar beschrieben. Aus diesem Grund besteht in diesem Bereich zur Zeit eine grosse Auseinandersetzung.
Spezieller Vergütungtarif für Eigenverbraucher
Einige wenige Verteilnetzbetreiber vergüten im Falle des Eigenverbrauche einen niedrigeren Tarif, als wenn die gesammte Energie eingespiesen wird. Deshalb hat es im pvtarif.ch eine entsprechnde Einstellung. Als Argument wird angeführt, dass die reine Überschussenergie zu einem ungünstigeren Moment anfällt, und auch weniger vorplanbar ist als die Energie eines reinen Einspeisers.
Es bleibt zur Zeit eine offene Frage, ob eine solche Unterscheidung nicht doch diskriminierend ist, vor dem Hintergrund, dass der Eigenverbrauchsanteil von verschiedenen Produzenten einerseits über einen sehr grossen Bereich variert, und dass andererseits die Planbarkeit aufgrund der allgemein bekannten Verbrauchsstatistiken trotzdem statistisch gegeben ist.
Spezieller Bezugstarif für Eigenverbraucher
Verschiedene Verteinetzbetreiber versuchen mittels spezieller Bezugstarifen für Eigenverbraucher, allfällig entgangenen Einkommen dieser Kunden zu kompensieren. Eine häufiger Begründung dafür ist, dass Kunden mit Eigenverbrauch das Stromnetz nach wie vor mit den gleichen Spitzenlasten nutzen, aber gesammthaft weniger an das Netz und den Unterhalt beitragen, da die Netzkosten per bezogenen kWh verrechnet werden, und diese Kosten aufgrund des Eigenverbrauchs niedriger ausfallen.
Diese speziellen Tarife haben verschiedensten Formen, zb:
- PV-Netztaxe (bis zu 18 Fr/kVA PV/Jahr)
- Bezugstatrif mit Leistungskomponente (bis zu 15 Frs/kW Leistunsspitze/Monat)
- Forderung, dass der Kunde mit Eigenverbrauch ein (teureres) Öekostromprodukt beziehen muss
- Für Eigenverbrauchsgemeinschaften wurden die speziellen Tarife oft schon ab 0 kVA PV Leistung zur Anwendung gebracht, für normale Eigenverbraucher aber erst ab 10 kVA, aufgrund des ehemaligen Artikels 18 in der Stromversorgungsverordnung
Neu: seit 2019 sind alle Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 50’000 kWh der gleichen Kundengruppe zuzuordnen ( Stromversorgungsverordnung StromVV, Art. 18) . Dadurch werden jetzt auch keine Leistungstarife mehr praktiziert, da diese sonst für alle Verbraucher gelten müssten.
Lastgangmessung
NEU: Seit dem 1.1.2019 dürfen keine Lastgangmessungen mehr verrechnet werden.
Ab einer Anlagenanschlussleistung von 30 kVA und mehr verlangt das Gesetz eine Lastgangmessung mit Fernauslesung. Die Messeinrichtung wird vom Verteilnetzbetreiber installiert und betrieben, und die Kosten dafür müssen vom Anlagenbesitzer bezahlt werden. Die für diese Messung verrechneten Kosten sind bei jeden Verteilnetzbetreiber anders, und varieren über einen sehr grossen Bereich von Frs 200 bis zu über 1000 Frs pro Jahr. Seitdem die ElCom, welche diese Preise überwacht und allfällige missbräuchliche Preise verbieten kann, 2011 einen Preis von Frs 600 pro Jahr als „unverdächtig“ bezeichnet hat, verwenden eine grosse Anzahl Betreiber diesen Preis. Für PV Anlagen mit 30 kVA bedeutet aber auch dieser Preis ein enormen Kostenfaktor von 2 Rp/kWh (Frs 600.00/30’000 kWh = 2 Rp/kWh).
Vor dem Hintergrund, dass einige wichtige Betreiber aber auch im Stande sind, die Lastgangmessung wesentlich günstiger als für Frs 600 pro Jahr anzubieten, ist davon auszugehen, dass die meisten Preis immer noch stark überhöht sind.
Eine grössere Bewegung in diesem Bereich ist wohl nur zu erwarten, falls die ElCom deutlicher einschreitet, oder falls das Messwesen liberalisiert wird.