Die “Strategie Stromnetze” wurde im Dezember 2017 vom Parlament angenommen und wird am 1.6.19 in Kraft gesetzt.
Im Rahmen dieser Änderungen wurden auch mehrere Verordnungen angepasst:
So wurde in der StromVV der Artikel 31e Abs. 4 Satz 2 gestrichen, welcher die Kostentragung für Lastgangmessungen, welche vor dem 1.1.2018 installiert wurden, regelte.
Neu müssen jetzt alle Messkosten, auch die der „bisherigen“ Messeinrichtungen, gleich behandelt werden.
Mit anderen Worten: Ab dem 1. Juni 2019 fehlt die Rechtsgrundlage, dass Verteilnetzbetreiber die Messkosten den Produzenten in Rechnung stellen dürfen.
Herr Markus Goepfert, Fachspezialist Recht bei der ElCom, hat uns dies so bestätigt:
“Aus unserer Sicht müssen die Netzbetreiber die Änderung der Abrechnung «von Amtes wegen» vornehmen, weil es ab 1. Juni 2019 an einer Rechtsgrundlage fehlt, gestützt auf die sie den Produzenten gemäss Artikel 8 Absatz 5 StromVV weiterhin Messkosten in Rechnung stellen könnten.”
Mit den neuen gesetzlichen Grundlagen entfallen somit ab 1.6.19 alle Messkosten für die unabhängigen Produzenten.
VESE setzt sich seit der Gründung 2014 dafür ein, dass Messkosten günstig und effizient abgebildet werden und begrüsst daher diese Entwicklung sehr.
Es kann sein, dass diese Änderungen nicht bei allen Verteilnetzbetreibern auf den 1.6.19 umgesetzt werden werden. Falls Sie also nach dem 1. Juni 2019 weiterhin Messkosten in Rechnung gestellt bekommen, kontaktieren Sie uns bitte unter info@vese.ch